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In einem kürzlichen Beschluß bestätigte das Amtsgericht Freiburg im Breisgau einmal mehr das Recht der Scientology Kirche auf den Schutz des Artikel 4 Grundgesetz und folgte damit der Auffassung zahlreicher Experten und anderer Gerichte (Siehe auch „Internationales Expertengremium veröffentlicht Gutachten über Scientology“.) Das Gericht beließ es jedoch nicht bei dieser Anerkennung, sondern schrieb willkürlich handelnden Behörden und einer unverantwortlichen Presse Worte ins Stammbuch, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen und bundesweit als Maßstab im Umgang mit „Sektenhysterie“ gelten sollten.

Entschieden sprach sich das Gericht gegen verfassungswidrige Bestrebungen aus, das Rechtssystem dazu zu mißbrauchen, Minderheiten auszugrenzen und faktisch ihrer Grundrechte zu berauben.

Wie kam es dazu? Die Stadt Freiburg hatte in einem Strafantrag argumentiert, eine Scientologin benötige eine Sondergenehmigung, um religiöse Literatur auf der Straße verteilen zu dürfen. Da sie eine solche unter Hinweis auf ihre staatsbürgerlichen Rechte nicht beantragt hatte und folglich nicht vorweisen konnte, war von der zuständigen Behörde ein Bußgeldverfahren eröffnet worden. Das Gericht teilte diese Meinung nicht, sprach die Scientologin mit Beschluß vom 6. Februar 1996 frei und legte die Kosten der Staatskasse auf.

Unter Hinweis auf frühere Anerkennungen der Scientology Kirche, insbesondere der Anerkennung durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Oktober 1993, befand das Gericht, daß kein Zweifel an einer Zuordnung der Scientology Kirche zum Schutzbereich des Artikel 4 Grundgesetz bestehe - ausdrücklich auch mit Hinweis auf eine Reihe deutscher Gerichtsentscheidungen, in denen der Entscheidungsbegründung des Freiburger Gerichts zufolge „diese Fragen eindrucksvoll und ohne geistige Voreingenommenheit erörtert werden“.

Im einzelnen führte das Gericht hierzu aus, daß „unter keinen Umständen“ hingenommen werden könne, daß Scientology eine Berufung auf Artikel 4 Grundgesetz „allein mit der Begründung verwehrt wird, sie biete Bücher und Dienstleistungen (Seminare etc.) gegen Entgelt an. In diesem Punkt unterscheidet sich Scientology in keiner Weise etwa von Vorstellungen und Verhaltensweisen der Großkirchen, die überdies noch den Vorteil des Kirchensteuereinzugs haben“.

Das Gericht weiter: „Allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften muß prinzipiell die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Einnahmen sowohl zur Finanzierung der laufenden Tätigkeit als auch zur Finanzierung des den meisten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften innewohnenden Missionsgedankens zu erzielen. ... Insoweit darf Scientology nicht anders behandelt werden als andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.“

Sichtlich unbeeindruckt von sachfremden, vorurteilsbeladenen und unbewiesenen Behauptungen führt das Gericht dann aus: „Die starke Medien- und Pressekampagne der Gegenwart ist zur Urteilsbildung vollständig ungeeignet. ... Es ist immer wieder ein Zeichen geistiger Unfreiheit und ideologischer Bevormundung und letztlich Willkür, wenn Verbotsnormen hervorgeholt werden, um damit Zielsetzungen zu verfolgen, die mit dem eigentlichen sachlichen Regelungsinhalt der Normen nichts mehr zu tun haben. Auch in vorliegendem Fall ist ganz offensichtlich, daß es nicht um den ,Straßenverkehr’ geht, sondern allein um eine Mißbilligung von ,Scientology’.“

„Es muß Aufgabe der Justiz bleiben, dieser Verfahrensweise entgegenzutreten.“

Helmuth Blöbaum, Präsident der Scientology Kirche Deutschland: „Diese Entscheidung ist zweifelsohne ein Sieg für die Menschenrechte und die Religionsfreiheit in Deutschland. Sie setzt den Trend fort, daß deutsche Gerichte die Vernebelungstaktik durchschauen und sich allein an den Buchstaben des Gesetzes und den Tatsachen orientieren. Und eine dieser Tatsachen ist, daß Scientology eine Religion ist und daß die Anschuldigungen gegen Scientology allein auf Vorurteilen und Diskriminierung und nicht auf Fakten beruhen.“

Einmal mehr verdeutlicht diese Entscheidung, daß Gerichte mehrheitlich die Vorurteile von Behörden und Regierungsstellen nicht als Grundlage der Rechtsprechung heranziehen - erfreuliche Neuigkeiten für alle Minderheiten in Deutschland.

Es bleibt anzumerken, daß das Oberlandesgericht Karlsruhe in zwei Entscheidungen, die ebenfalls im Februar 1996 in analogen Verfahren ergingen, die Rechtsauffassung des Freiburger Gerichts teilte.

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