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Verteidigung der Religionsfreiheit


Griechische Regierung wird scharf kritisiert, während das Oberste Gericht in Österreich korrekt entschied

Die Religionsfreiheit, wie sie im Europäischen Abkommen über Menschenrechte garantiert wird, schließt jegliche Verfügungsfreiheit seitens des Staates - zu bestimmen, ob religiöse Anschauungen oder die Art und Weise, wie sie ausgedrückt werden, korrekt sind oder nicht - aus.”

     Diese unzweideutige Bestätigung des Rechts, die eigene Religion ohne Einmischung durch den Staat auszuüben, erschien Ende letzten Jahres in einer Entscheidung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

     Das Gericht hatte einen Fall angehört, der von vier Vertretern der Zeugen Jehovas vorgebracht worden war. Diese waren in Griechenland verurteilt worden, weil sie in ihren eigenen Räumlichkeiten trotz Weigerung des Staates, das Gebäude als Gebetsstätte anzuerkennen, weiterhin gebetet hatten. Zuvor hatte der Fall bereits den ganzen Instanzenweg bis zum griechischen Höchstgericht durchlaufen, endete aber mit der Bestätigung des Urteils der niedrigeren Instanzen.

     Das EGMR revidierte jedoch die Entscheidung mit der Erkenntnis, daß „die einschlägige Gesetzgebung in Griechenland eine weitreichende Einmischung durch politische, administrative und kirchliche Autoritäten hinsichtlich der Ausübung der Religionsfreiheit erlaubt”.

     Das Gericht bestimmte weiters, daß die Regierung Griechenlands die Rechte des Antragstellers nach Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt habe, welches besagt: „Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit...”

     Eine Publikation des Europarats aus dem Jahr 1992 stellte ausdrücklich klar, daß dieses Recht „sich nicht nur auf weitverbreitete und weltweit anerkannte Religionen bezieht, sondern auch auf seltene und praktisch unbekannte Glaubensrichtungen anzuwenden ist. Folglich wird Religion in einem weiten Sinne verstanden”. Im Jahr 1993 nahm das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, das die Durchführung des Pakts überwacht, eine allgemeine Aussage auf, die die Bedingungen des Dokuments zum Schutz der Religionsfreiheit klarstellt: „Artikel 18 beschränkt sich in seiner Anwendung nicht auf traditionelle Religionen oder auf Religionen und Glaubensrichtungen mit institutionellem Charakter oder Praktiken, die ähnlich denen traditioneller Religionen sind. Deshalb betrachtet das Kommittee Tendenzen, die irgendeine Religion oder Glaubensrichtung, aus welchem Grund auch immer, benachteiligen, mit Besorgnis - ebenso wie die Tatsache, daß es sich um neu etablierte oder religiöse Minderheiten handelt, die für eine vorherrschende religiöse Gemeinschaft möglicherweise zum Gegenstand von Feindseligkeiten werden.”

Scientology nicht „verboten”

     Ähnlich wie im Fall der Zeugen Jehovas versuchte die griechische Regierung, die Scientology Kirche in ihrer Freiheit einzuschränken. Aufgrund einer politischen Entscheidung mußte das Scientology Zentrum in Griechenland geschlossen werden. Wie zu erwarten war, wurde diese Aktion von österreichischen Gegnern gegen Scientology benutzt. Was jedoch dabei „übersehen” wurde: Am selben Tag, als das Zentrum schließen mußte, eröffnete die Scientology Kirche ein neues Zentrum, diesmal eingetragen als religiöse Körperschaft.

Auswirkungen auf Österreich

     Diese und andere Erkenntnisse des EGMR sind auch für Österreich von Bedeutung. Im August 1996 hatte nämlich der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) über einen Fall einer Scientologin zu entscheiden, in der sich der OGH auch auf eine Entscheidung der EGMR aus dem Jahre 1993 stützte.

     In dem österreichischen Fall ging es um einen Sorgerechtsstreit. Das Wiener Landesgericht für Zilvilrechtssachen (LG ZRS) hatte einer Mutter das Sorgerecht entzogen, einzig und allein mit der Begründung, daß die Mutter Mitglied der Scientology Kirche ist.

     Eine weitere Grundlage für die diskriminierende Entscheidung war eine Hetz-Broschüre über Scientology, herausgegeben vom Familienministerium. Der OGH hob nach eingehender Prüfung die Entscheidung des LG ZRS auf und bestätige sogar indirekt die Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft. „Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskriminierend, wenn sie nicht durch ein „legitimes Ziel” gerechtfertigt ist und wenn „kein vernüftiges Verhältnis zwischen den eingesetzen Mitteln und den angestrebten Zielen” besteht. Dabei kann eine Entscheidung, die im wesentlichen allein auf einer unterschiedlichen Religionszugehörgkeit als solcher beruht, nicht akzeptiert werden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Obsorge sei der Mutter schon allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Scientology zu entziehen, widerspricht somit der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und ist gesetzeswidrig”, urteilte der OGH.


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